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Katzennetz in der Eigentumswohnung: so bekommst du den Beschluss
In der Eigentumswohnung fragst du nicht den Vermieter, sondern die Eigentümergemeinschaft. Ist das Netz von außen zu sehen, gilt es in der Regel als bauliche Veränderung. Seit Dezember 2020 kann die Versammlung sie nach § 20 Abs. 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlauben. Stell den Antrag, bevor du montierst.
Aktualisiert am von der Redaktion katzennetz mieter. So arbeiten wir
Warum das Netz die Gemeinschaft betrifft
Dein Balkon gehört dir nur zum Teil. Bauteile, die die äußere Gestaltung des Gebäudes prägen, können nach § 5 Abs. 1 WEG kein Sondereigentum sein. Brüstung, Geländer und Fassade sind deshalb in aller Regel Gemeinschaftseigentum. Was ihr Aussehen dauerhaft verändert, ist eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG.
Dass du nicht bohrst, reicht dafür nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juli 2025 entschieden (V ZR 29/24), dass eine bauliche Veränderung keinen Eingriff in die Substanz voraussetzt. Es ging um eine deutlich sichtbare Solaranlage am Balkon, der Gedanke lässt sich aber auf ein Netz übertragen. Schon vorher hatten Gerichte sichtbare Katzennetze als bauliche Veränderung eingestuft, etwa das OLG Zweibrücken (3 W 44/98) und das AG Oberhausen (34 C 130/10). Alle Fälle findest du in der Übersicht der Urteile.
§ 20 Abs. 1 WEG: Bauliche Veränderungen können einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. § 25 Abs. 1 WEG: Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 20 Abs. 4 WEG: Nicht erlaubt werden darf, was die Anlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt. § 21 Abs. 1 WEG: Die Kosten trägt, wem die Veränderung gestattet wurde.
Stand 6. November 2026
Was sich 2020 geändert hat
Bis zum 30. November 2020 mussten im Grundsatz alle Eigentümer zustimmen, die durch die Veränderung mehr als unvermeidlich beeinträchtigt wurden. Ein sichtbares Netz ließ sich deshalb von einzelnen Nachbarn verhindern. Die bekannten Entscheidungen gegen Katzennetze in Eigentümergemeinschaften stammen aus dieser Zeit.
Heute genügt ein Gestattungsbeschluss mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen. Einen eigenen Anspruch auf das Netz hast du nach § 20 Abs. 3 WEG nur, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die durch das Netz über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das Katzennetz gehört nicht zu den Maßnahmen, die § 20 Abs. 2 WEG ausdrücklich privilegiert, etwa Ladestationen oder Steckersolargeräte.
Wenn du Mieter einer Eigentumswohnung bist
Dein Ansprechpartner bleibt dein Vermieter, also der Eigentümer der Wohnung. Ein Beschluss der Gemeinschaft bindet dich nach Ansicht des AG Schorndorf nicht unmittelbar (Urteil vom 5. Juli 2012, 6 C 1166/11). Dein Vermieter kann aber selbst einen Beschluss brauchen, damit er dir das Netz erlauben darf, ohne Ärger mit den anderen Eigentümern zu bekommen. Frag ihn deshalb früh, ob er das Thema auf die Tagesordnung setzen lässt. Wie du ihn anschreibst, steht auf der Seite Katzennetz und Vermieter.
Beispiel: Die Versammlung deiner Gemeinschaft ist für den 15. März 2027 geplant. Die Einladung soll nach § 24 Abs. 4 WEG mindestens drei Wochen vorher kommen, also bis zum 22. Februar 2027. Du schickst deinen Antrag deshalb schon am 15. Januar 2027 an die Verwaltung. Die Versammlung stimmt am 15. März zu. Anfechtungsklage ist nach § 45 WEG nur innerhalb eines Monats möglich, also bis zum 15. April 2027. Du montierst am 17. April 2027 vier Spannstangen zu je 28,45 Euro (BOY, Preis am 6. November 2026), zusammen 113,80 Euro plus Netz. Die Kosten trägst du allein.
So gehst du vor
- In Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung nachsehen, ob es Regeln zu Balkonen, Tierhaltung oder Fassade gibt.
- Fotos deines Balkons von innen und von der Straße machen und ein Netz auswählen, das kaum auffällt. Tipps dazu stehen auf der Seite Katzennetz unauffällig.
- Einen schriftlichen Antrag an die Verwaltung schicken, mit Beschreibung, Fotos und einem fertigen Beschlussvorschlag. Je früher, desto sicherer kommt er auf die nächste Tagesordnung.
- In der Versammlung kurz erklären, dass das Netz ohne Bohren hält, dem Tierschutz dient und rückstandslos abgebaut wird.
- Nach dem Beschluss die Anfechtungsfrist von einem Monat abwarten und dann montieren.
- Beim Verkauf oder Auszug das Netz abbauen, wenn der Beschluss das so vorsieht.
Musterantrag an die Verwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte darum, folgenden Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen: „Dem Eigentümer der Wohnung [Nummer, Lage] wird gestattet, am Balkon ein transparentes Katzenschutznetz anzubringen. Das Netz wird ohne Bohrungen an Spannstangen zwischen Balkonboden und Balkondecke befestigt und greift nicht in das Gemeinschaftseigentum ein. Kosten, Unterhalt und Rückbau trägt der Eigentümer. Das Netz ist bei Veräußerung der Wohnung oder auf Beschluss der Gemeinschaft rückstandslos zu entfernen.“ Fotos und eine Produktbeschreibung liegen bei. Mit freundlichen Grüßen, [Name]
Häufige Fragen
- Kann ich das Netz erst aufhängen und später fragen?
- Davon raten wir ab. In den Fällen des BayObLG (2Z BR 38/03) und des AG Oberhausen (34 C 130/10) hing das Netz schon, und die Gemeinschaft setzte den Abbau durch. Auch der BGH hat 2025 einen Rückbau bestätigt, der ohne Beschluss angebracht worden war.
- Was, wenn die Versammlung ablehnt?
- Ein ablehnender Beschluss kann wie jeder Beschluss innerhalb eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG). Ob das Aussicht hat, hängt vom Einzelfall ab. Lass dich vorher beraten, etwa von einer Anwältin für Wohnungseigentumsrecht. Ohne Gestattung bleiben Lösungen, die nur innen wirken, etwa ein Netz am Fenster oder die Katze nur unter Aufsicht auf dem Balkon.
- Gilt ein Netz an der Fensterinnenseite auch als bauliche Veränderung?
- Ein Klemmrahmen innen im Fenster verändert die Fassade meist kaum. Das OLG Zweibrücken hat aber auch ein innen angebrachtes Netz an einer Loggia beanstandet, weil es von außen gut zu sehen war. Entscheidend ist, was man von außen sieht.
- Müssen die anderen Eigentümer etwas zahlen?
- Nein. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten, wem die Veränderung gestattet wurde.
Quellen, abgerufen am 6. November 2026: §§ 5, 20, 21, 24, 25 und 45 WEG auf gesetze-im-internet.de; VDIV Deutschland, Besprechung zu BGH, Urteil vom 18.7.2025, V ZR 29/24 (vdiv.de); fibucom.com, Katzenschutznetz am Balkon in der WEG (altes und neues Recht); urteile.news zu AG Schorndorf 6 C 1166/11; judicialis.de, Volltext BayObLG 2Z BR 38/03; iurado zu OLG Zweibrücken 3 W 44/98 und AG Oberhausen 34 C 130/10; Stiftung Warentest (test.de), „Mieter und Eigentümer: Was auf dem Balkon erlaubt ist“; BOY Katzennetze, Shop Teleskopstange bis 300 cm. Kein Rechtsrat.